Die Elektromobilität in Österreich steht vor einer signifikanten Veränderung. Ab April 2025 fällt die langjährige Steuerbefreiung für reine Elektroautos bei der motorbezogenen Versicherungssteuer weg. Dieser Artikel beleuchtet alle wichtigen Aspekte der neuen Regelung, erklärt, wer betroffen ist, wie die Steuer berechnet wird und was dies für E-Auto-Besitzer und die Zukunft der E-Mobilität in Österreich bedeutet.
Kurzübersicht: Das Wichtigste auf einen Blick
- Was? Einführung einer motorbezogenen Versicherungssteuer für reine Elektroautos.
- Wann? Ab 1. April 2025.
- Warum? Budgetsanierung und angestrebte Gleichbehandlung aller Fahrzeugarten.
- Wer? Betroffen sind alle Halter von E-Autos, unabhängig vom Zulassungsdatum.
- Wie? Berechnung basiert auf Nenndauerleistung (kW) und Eigengewicht (kg).

Hintergrund: Steuerliche Vorteile für E-Autos in Österreich – Ein Rückblick
Bisher genossen reine Elektroautos in Österreich eine vollständige Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer (mVSt). Diese Maßnahme, zusammen mit der Befreiung von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und dem Sachbezugsvorteil für Dienstwagen, sollte den Umstieg auf emissionsfreie Fahrzeuge attraktiv gestalten und die Klimaziele unterstützen.
Diese steuerlichen Anreize haben maßgeblich zum Wachstum des E-Auto-Marktes in Österreich beigetragen. Die steigende Anzahl an E-Fahrzeugen auf den Straßen ist ein klarer Indikator für den Erfolg dieser Förderpolitik.
Die neue Gesetzeslage ab April 2025
Die österreichische Bundesregierung hat im Rahmen des aktuellen Budgetbegleitgesetzes eine Reform der motorbezogenen Versicherungssteuer beschlossen. Nach Verabschiedung im Nationalrat und Zustimmung des Bundesrates wurde die Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt kundgemacht und tritt mit 1. April 2025 in Kraft.
Ziel der Reform ist primär die Budgetsanierung. Angesichts der steigenden Anzahl an E-Autos entgehen dem Staat Einnahmen. Zudem wird das Argument der Gleichbehandlung aller Fahrzeugarten ins Treffen geführt, da auch emissionsarme Verbrenner besteuert werden.
Wer ist betroffen?
Die neue Regelung betrifft:
- Privatpersonen: Sowohl Besitzer von bereits zugelassenen E-Autos als auch Käufer von Neufahrzeugen ab April 2025 müssen die Steuer entrichten.
- Unternehmen: Die Änderung hat Auswirkungen auf Firmenflotten und die Kalkulation von Dienstwagen. Der Vorteil des Entfalls der motorbezogenen Versicherungssteuer fällt weg.
- Plug-in-Hybride (PHEVs): Für PHEVs ändert sich durch diese spezifische Gesetzesänderung nichts, da sie bereits aufgrund ihres Verbrennungsmotoranteils der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen (berechnet nach Leistung des Verbrenners und CO2-Ausstoß).
- Wasserstofffahrzeuge (FCEVs): Fahrzeuge mit Brennstoffzelle, die Strom für einen Elektromotor erzeugen und bisher ebenfalls von der mVSt befreit waren, dürften nach aktuellem Verständnis ebenfalls unter die neue Regelung für E-Autos fallen, da sie als emissionsfreie Elektrofahrzeuge gelten und die Bemessungsgrundlage (Nenndauerleistung) anwendbar ist.
Die neue motorbezogene Versicherungssteuer für E-Autos im Detail
Die Kernpunkte der Neuregelung sind:
- Aufhebung der Steuerbefreiung: Reine Elektrofahrzeuge sind ab dem 1. April 2025 nicht mehr von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
- Einzug über Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Steuer wird wie bei Verbrennern üblich gemeinsam mit der Prämie für die Kfz-Haftpflichtversicherung eingehoben.
- Geltungsbereich: Die Steuerpflicht gilt für alle in Österreich zugelassenen reinen E-Autos, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Stichtag (1. April 2025) erstmalig zugelassen wurden.
Berechnung der Steuer für Elektroautos
Die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer für E-Autos erfolgt monatlich und basiert auf einer Kombination aus der Nenndauerleistung des Elektromotors (in Kilowatt, kW) und dem Eigengewicht des Fahrzeugs (in Kilogramm, kg). Die Nenndauerleistung ist die Leistung, die der Motor über einen Zeitraum von 30 Minuten abgeben kann, und ist im Zulassungsschein (Typenschein) eingetragen.
Abzugswerte (Freibeträge): Bei der Berechnung werden folgende Werte von der Bemessungsgrundlage abgezogen:
- Motorleistung: 45 kW
- Eigengewicht: 900 kg
Das bedeutet, nur die Leistung über 45 kW und das Gewicht über 900 kg fließen in die Berechnung ein.
Staffelung und Sätze (monatlich):
1. Steueranteil nach Motorleistung (Nenndauerleistung minus 45 kW):
- Für die ersten 35 kW der Bemessungsgrundlage: 0,25 € pro kW
- Für die nächsten 25 kW (also von 36 kW bis 60 kW der Bemessungsgrundlage): 0,35 € pro kW
- Für jedes weitere kW (ab 61 kW der Bemessungsgrundlage): 0,45 € pro kW
2. Steueranteil nach Eigengewicht (Eigengewicht minus 900 kg):
- Für die ersten 500 kg der Bemessungsgrundlage: 0,015 € pro kg
- Für die nächsten 700 kg (also von 501 kg bis 1.200 kg der Bemessungsgrundlage): 0,03 € pro kg
- Für jedes weitere kg (ab 1.201 kg der Bemessungsgrundlage): 0,045 € pro kg
Die Summe dieser beiden Teile ergibt die monatliche Steuer. Es gibt Mindestsätze, die sicherstellen, dass auch Fahrzeuge mit geringer Leistung/Gewicht einen Beitrag leisten, falls die Berechnung unter einen gewissen Schwellenwert fällt. Diese sind aktuell noch nicht final kommuniziert, dürften sich aber im Bereich weniger Euro pro Monat bewegen.
Beispielrechnungen (monatliche Steuer):
Beispiel 1: Kompakter E-Kleinwagen
- Nenndauerleistung: 70 kW
- Eigengewicht: 1.400 kg
- Leistungsanteil:
- Bemessungsgrundlage Leistung: 70 kW – 45 kW = 25 kW
- Steuer Leistung: 25 kW * 0,25 €/kW = 6,25 €
- Gewichtsanteil:
- Bemessungsgrundlage Gewicht: 1.400 kg – 900 kg = 500 kg
- Steuer Gewicht: 500 kg * 0,015 €/kg = 7,50 €
- Gesamtsteuer monatlich: 6,25 € + 7,50 € = 13,75 €
- Jährlich: 165 €
Beispiel 2: Leistungsstarkes E-SUV
- Nenndauerleistung: 150 kW
- Eigengewicht: 2.200 kg
- Leistungsanteil:
- Bemessungsgrundlage Leistung: 150 kW – 45 kW = 105 kW
- Erste 35 kW: 35 kW * 0,25 €/kW = 8,75 €
- Nächste 25 kW: 25 kW * 0,35 €/kW = 8,75 €
- Restliche 45 kW (105-35-25): 45 kW * 0,45 €/kW = 20,25 €
- Steuer Leistung gesamt: 8,75 € + 8,75 € + 20,25 € = 37,75 €
- Gewichtsanteil:
- Bemessungsgrundlage Gewicht: 2.200 kg – 900 kg = 1.300 kg
- Erste 500 kg: 500 kg * 0,015 €/kg = 7,50 €
- Nächste 700 kg: 700 kg * 0,03 €/kg = 21,00 €
- Restliche 100 kg (1300-500-700): 100 kg * 0,045 €/kg = 4,50 €
- Steuer Gewicht gesamt: 7,50 € + 21,00 € + 4,50 € = 33,00 €
- Gesamtsteuer monatlich: 37,75 € + 33,00 € = 70,75 €
- Jährlich: 849 €
Wichtig: Die Nenndauerleistung ist oft deutlich geringer als die oft beworbene Spitzenleistung eines E-Autos! Prüfen Sie diesen Wert im Zulassungsschein.
Besonderheiten bei Nutzfahrzeugen und Plug-in-Hybriden
- Elektrische Nutzfahrzeuge (Klasse N1): Die genaue Regelung für leichte E-Nutzfahrzeuge ist noch im Detail zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass sie ebenfalls der neuen Steuer unterliegen, wenn sie bisher befreit waren. Spezielle Berechnungsformeln oder abweichende Freibeträge sind denkbar, aber noch nicht final bestätigt.
- Plug-in-Hybride (PHEVs): Wie erwähnt, sind PHEVs von dieser spezifischen Neuregelung für reine E-Autos nicht betroffen, da sie bereits eine motorbezogene Versicherungssteuer basierend auf ihrem Verbrennungsmotor (Leistung und CO2) entrichten.
Auswirkungen auf verschiedene Fahrzeugklassen
- Kompakte E-Autos: Fahrzeuge mit geringerer Nenndauerleistung und niedrigerem Eigengewicht werden nur moderat besteuert. Sie bleiben dadurch weiterhin attraktiv, insbesondere im Vergleich zu ähnlich dimensionierten Verbrennern.
- Große E-SUVs und leistungsstarke Modelle: Hier wird die Steuerbelastung deutlich spürbarer sein. Die Kombination aus hoher Leistung und hohem Gewicht führt zu einer signifikant höheren monatlichen Abgabe, wie die Beispielrechnungen zeigen.
- Gewerbliche Fahrzeuge und Wohnmobile (rein elektrisch): Für diese Kategorien gelten potenziell die gleichen Berechnungslogiken, wobei die spezifischen Werte (Nenndauerleistung, Eigengewicht) entscheidend sind. Details für Sonderaufbauten oder spezifische Nutzungsprofile sind noch abzuwarten.
Vergleich: Elektroauto vs. Verbrenner – Steuerliche Belastung 2025
Obwohl E-Autos nun besteuert werden, ist die Belastung oft immer noch geringer als bei vergleichbaren Verbrennern, deren motorbezogene Versicherungssteuer sich nach Leistung (kW) und CO2-Ausstoß (g/km) richtet und in der Regel höher ausfällt, insbesondere bei leistungsstarken Modellen oder solchen mit höheren Emissionen.
| Fahrzeugtyp | Antrieb | Ca. Leistung / CO2 | Alte mVSt E-Auto (p.a.) | Neue mVSt E-Auto 2025 (p.a. ca.) | Typ. mVSt Verbrenner (p.a. ca.) |
|---|---|---|---|---|---|
| Kompaktwagen | E-Auto | 70 kW (Nenn), 1400kg | 0 € | 165 € | 350 – 700 € |
| Kompaktwagen | Benzin/Diesel | 80-110 kW / 120-150g | – | – | 350 – 700 € |
| Mittelklasse-SUV | E-Auto | 150 kW (Nenn), 2200kg | 0 € | 849 € | 900 – 1.800 € |
| Mittelklasse-SUV | Benzin/Diesel | 130-180 kW / 150-190g | – | – | 900 – 1.800 € |
Hinweis: Die Werte für Verbrenner sind Schätzungen und können stark variieren.
Die Gesamtbetriebskosten (TCO) für E-Autos werden durch die neue Steuer steigen. Dennoch bleiben andere Vorteile wie geringere Wartungskosten und (oft) niedrigere Energiekosten bestehen. Die NoVA-Befreiung für E-Autos bleibt ebenfalls (vorerst) aufrecht.
Expertenmeinungen und Einschätzungen
- Automobilclubs (z.B. ÖAMTC, ARBÖ): Kritisierten die Einführung der Steuer für bestehende Fahrzeuge als Vertrauensbruch. Sie befürchten eine Verlangsamung des Umstiegs auf E-Mobilität und fordern eine sozial gestaffelte und weniger abrupte Einführung.
- Wirtschaft und Steuerberater: Sehen einerseits die Notwendigkeit der Budgetsanierung, warnen aber andererseits vor negativen Auswirkungen auf die Investitionsbereitschaft in E-Flotten und die Erreichung der Klimaziele.
- Prognose: Die neue Steuer könnte kurzfristig zu einer gewissen Verunsicherung bei potenziellen E-Auto-Käufern führen. Langfristig wird die Attraktivität von E-Autos jedoch weiterhin von Faktoren wie der Entwicklung der Strompreise, der Ladeinfrastruktur und den Anschaffungskosten abhängen.
Handlungsempfehlungen für Privatpersonen und Unternehmen
- Tipps zur Fahrzeugwahl:
- Achten Sie bei der Auswahl eines neuen E-Autos nun verstärkt auf die Nenndauerleistung und das Eigengewicht. Kompaktere Modelle mit moderater Leistung werden steuerlich günstiger sein.
- Vergleichen Sie die voraussichtliche Steuerlast verschiedener Modelle.
- Steuerberechnung vor dem Kauf:
- Nutzen Sie die oben genannten Formeln, um die ungefähre monatliche Steuer für Ihr Wunschmodell zu kalkulieren. Die genauen Werte für Nenndauerleistung und Eigengewicht finden Sie im Zulassungsschein bzw. den technischen Daten des Herstellers.
- Prüfen Sie jetzt die Nenndauerleistung und das Eigengewicht Ihres Wunsch-E-Autos mit einem Elektro Auto Steuer Rechner!
- Möglichkeiten zur Kostensenkung:
- Für Bestandsfahrzeuge gibt es keine direkte Möglichkeit zur Senkung dieser Steuer, da sie an fixe Fahrzeugdaten gekoppelt ist.
- Bei Neukauf: Gezielte Modellauswahl (siehe Punkt 1).
- Vergleichen Sie weiterhin Versicherungsprämien, da die Steuer zwar gesetzlich festgelegt ist, die Versicherungsprämie selbst aber variieren kann.
Zukunftsausblick: Was kommt nach 2025?
- Potenzielle Anpassungen: Es ist üblich, dass Steuersätze und Berechnungsformeln periodisch überprüft und angepasst werden. Dies könnte auch bei der E-Auto-Steuer der Fall sein, abhängig von Budgetentwicklungen und den Zielen der Verkehrspolitik.
- Mögliche politische und wirtschaftliche Entwicklungen: Zukünftige Regierungen könnten die Steuer wieder modifizieren. Auch die Entwicklung des E-Auto-Marktanteils und technologische Fortschritte (z.B. Batteriegewicht) könnten zu Anpassungen führen.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zur E-Auto-Steuer 2025
F: Ab wann gilt die Steuer genau? A: Die neue motorbezogene Versicherungssteuer für E-Autos tritt mit 1. April 2025 in Kraft.
F: Gilt die Steuer auch für bereits zugelassene Fahrzeuge? A: Ja, die Steuer gilt für alle reinen Elektroautos, die in Österreich zugelassen sind, unabhängig vom Datum der Erstzulassung. Es gibt keine Ausnahmen für Bestandsfahrzeuge.
F: Wie wird die Steuer konkret berechnet? A: Sie basiert auf der Nenndauerleistung (kW) und dem Eigengewicht (kg) des Fahrzeugs. Von beiden Werten werden Freibeträge (45 kW Leistung, 900 kg Gewicht) abgezogen. Die verbleibenden Werte werden gestaffelt besteuert. Die genauen Formeln und Staffeln finden Sie weiter oben im Artikel.
F: Was passiert bei Leasingfahrzeugen? A: Die motorbezogene Versicherungssteuer wird üblicherweise Teil der Gesamtleasingrate sein oder dem Leasingnehmer separat in Rechnung gestellt, da sie an die Kfz-Haftpflichtversicherung gekoppelt ist, die der Leasingnehmer trägt. Details sollten im Leasingvertrag geregelt sein.
F: Gibt es Ausnahmen oder Übergangsregelungen? A: Nach aktuellem Stand gibt es keine generellen Ausnahmen für bestimmte E-Auto-Modelle oder Nutzergruppen. Auch Übergangsregelungen für bereits zugelassene Fahrzeuge sind nicht vorgesehen; die Steuerpflicht beginnt für alle am 1. April 2025.
Fazit
Die Einführung der motorbezogenen Versicherungssteuer für Elektroautos ab April 2025 markiert einen Wendepunkt in der österreichischen Verkehrspolitik. Während die Maßnahme aus Budgetgründen nachvollziehbar erscheint, stellt sie für E-Auto-Besitzer eine neue finanzielle Belastung dar und könnte den Umstieg auf Elektromobilität temporär etwas dämpfen.
Die steuerliche Belastung wird, insbesondere für kleinere und leichtere E-Fahrzeuge, voraussichtlich immer noch unter jener vergleichbarer Verbrenner liegen. Entscheidend für die Attraktivität der E-Mobilität bleiben neben den steuerlichen Rahmenbedingungen auch die Anschaffungspreise, die Entwicklung der Ladeinfrastruktur und die Strompreise. E-Auto-Interessenten sollten sich künftig genauer mit den technischen Daten ihres Wunschfahrzeugs auseinandersetzen, um die Steuerlast besser abschätzen zu können.

